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1. Staatsbürgerkunde - S. 51

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
3. Geschichtl. Überblick üb. b. Wirtschaftsleb. u.d. Finanzwesen in Preußen u. Deutscht. 51 Förderung. Der Weichselhandel sollte durch den Bromberger Kanal nach Stettin gezogen werden, der Plauesche und Finowkanal sollte den Elb- handel in die Oder lenken. Die Weichselregulierung erfolgte zugunsten Elbings und des Hafens Neufahrwasser. Swinemünde wurde Stützpunkt gegen den schwedischen Handel. Eine Ostasiatische und Levantische Handels- gesellschaft in Emden sollte den Blick aufs hohe Meer lenken. Das Mer- kantilsystem hatte unter Friedrich seine schärfste und folgerichtigste Aus- bildung gefunden. d) Friedrich Wilhelm Ii. und Iii. Friedrich Wilhelm Ii. verharrte bei dem System seines großen Vorgängers, wenn auch die neue Theorie der Physiokraten schon Eingang fand. Tabak- und Kaffee- monopol fielen, aber die Einnahmen der Akzise gingen zurück. Unter Friedrich Wilhelm Iii. kam es trotz größerer Sparsamkeit zu keinerlei Fortschritten auf den Gebieten des Finanzwesens und Wirtschaftslebens, bis 1806 der große Zusammenbruch eintrat. I)) Das neue Preußen seit 1807 und das Reich. cc) Die Reformen nach 1806. Stein und Hardenberg. Die Stein-Hardenbergische Reform brachte auf dem Gebiete des Finanzwesens ein eigenes Ministerium. Die Steuerfreiheiten hörten auf. ix, m Die Einkommensteuer war die feste Grundlage, dazu kam die Grundsteuer, die vom Lande auf die Städte ausgedehnt wurde. Eine Stempel-, Erb- schafts- und Zeitnngssteuer vervollständigten das System. Die Städte er- hielten die Aufhebung des Zunftzwanges, der Verkaufsmonopole und die Gewerbefreiheit, also größere Beweglichkeit in Handwerk, Handel und In- dustrie. Der Unterschied zwischen Stadt und Land wurde gemildert. Die Qu. n, 69 ländlichen Verhältnisse wurden umgestürzt durch die Bauernbefreiung. Die Erbuntertänigkeit wnrde aufgehoben, die besonders da drückend war, wo sie mit nichterblichem (lassitischem) Grundbesitz verbunden erschien. Ein Qu. 11,70 freier Bauernstand mit freiem Eigentum war im Werden. Es entstand Qu. 1, 13 aber neben ihm ein ländliches Proletariat, da die ärmsten Bauern als Jnstleute zu Gutstagelöhnern wurden; sie waren verpflichtet, gegen Geld- lohn oder Ernte- und Dreschanteile zu arbeiten und lebten in dürftigen ix, 179 Wohnungen mit etwas Acker- und Gartenland. Alle Frondienste wurden abgelöst, der Gemeindebesitz verfiel der Aufteilung durch Generalkom- missionen. ß) Der Ausbau des Reformwerkes bis 1840. ix, 202 Der Ausbau dieser Einrichtungen wurde nach dem Kampfe mit Na- poleon fortgesetzt. Ein Schuldenverwaltungsfonds sollte zur Erleichterung der großen Schuldenlast dienen. Durch die Reform der Steuerverwaltung sowie die Durchführung einer Klassen- steuer gelang es, die Staatsschuld zu beseitigen. Ein neues Münzgesctz bestimmte, daß eine feine Mark — 14 Talern, zu je 30 Silbergroscheu, zu je 12 Pfennig sein sollte.

2. Staatsbürgerkunde - S. II

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Vorwort. Das höchste Gut des Volkes ist sein Staat. F. Dahn. Die vorliegende „Staatsbürgerkunde" bietet eine auf der gesamten ge- schichtlichen Entwickelung beruhende vergleichende Übersicht über die Grund- lagen und Aufgaben des Staates, zugleich aber eine systematische Darstellung des gesamten Staatslebens. Sie ist von dem Unterzeichneten zunächst als Ergänzung der in dem Geschichtslehrbuch für böhere Üebransialten von Schenk-Koch gebotenen planmäßigen Behandlung der verfassungs-, staats- wirtschaftlichen und allgemein kulturellen Fragen verfaßt worden. Sie kann aber auch als etwas durchaus Selbständiges betrachtet und in diesem Sinne benutzt werden. Das Gebotene liegt ganz in der Richtung des neuesten Ministerial- erlasses über den Geschichtsunterricht. Das Verständnis für den Staat der Gegenwart soll geschichtlich vertieft werden. Große Durch- und Überblicke werden bei der Zusammendrängung des Stoffes nötig sein. In der Reife- prüfung soll den Schülern Gelegenheit gegeben werden, zu zeigen, „ob sie sich mit der vergleichenden Geschichtsbetrachtung vertraut gemacht haben, und ob sie imstande sind, den inneren Zusammenhang größerer Zeitabschnitte zu erkennen". Zu all dem will die Staatsbürgerkunde die Hand bieten. Überall sind Verweisungen auf die bisher vorliegenden Hefte der „Quellensammlung für den geschichtlichen Unterricht" beigefügt. Sie sollen andeuten, wo ge- gebenenfalls durch Heranziehung von Qnellenstücken Wiederholungen lebens- voller gestaltet werden können. \ Das deutsche Staatsgefüge hat sich im Sturme des Weltkrieges als dauerhaft erwiesen. Möge die vorliegende Arbeit bei unserer Jugend und in unserem Volke zur Weckung und Förderung eines lebendigen Staats- gefühls beitragen! Berlin und Potsdam, im Herbst des Kriegsjahres 101 f>. J)r. Hans Kania. Alle Rechte, einschließlich des Übersetzungsrechts, vorbehalten.

3. Staatsbürgerkunde - S. 53

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4. Finanzen und Wirtschaft in Preußen 53 mit der französischen Automobilindustrie auf. Alle Handwerksbetriebe wuchsen ins Große und Fabrikmäßige. Das Handwerk mußte in die kleinen Städte abwandern, ix, 28i hielt sich aber mit veränderten Aufgaben auch in den Großstädten. Die Großbanken, Deutsche Bank, Dresdener Bank, Nationalbank für Deutschland, gingen mit dein Großunternehmertum Hand in Hand. Verkehr und Handel wuchsen mächtig empor. Das Eisenbahnnetz wuchs auf über 60 000 Irrn. Das Kanalnetz wurde seit 1870 um das Vierfache erweitert. Neben dem Kaiser-Wilhelm-Kanal ist hier der Groß- ix, 28a schiffahrtsweg Berlin-Stettin zu nennen. Elektrischer Bahn- und Kraftwagenverkehr nahm zu und trat in die Dienste des Handels und Gewerbes. Die Telegraphie und der Fernsprecher waren im Verkehrs- und Wirtschaftsleben in Stadt und Land un- ix, 28t entbehrlich. Die Post entwickelte sich auf dem Gebiete der Brief- und Paketbeförderung nach dem Grundsätze der Schnelligkeit und Billigkeit, sie nahm am Weltverkehr teil. Eine einheitliche Maß- und Münzordnung schuf Sicherheit im Handel. Es gilt die Goldwährung (Gold ist einziger Wertmesser) und seit 1876 die Markwährung. Das Kreditwesen steigerte sich gewaltig, ihm diente die Deutsche Reichsbank sowie die ix, 28t Seehandlung als preußische Staatsbank. Der Scheckverkehr wurde durch die Einrich- tung von Postscheckämtern gefördert. Die großen Schiffahrtsgesellschaften (Lloyd, Ham- burg-Amerikalinie) nahmen teil am Weltverkehr, die deutsche Welthandelsflotte nahm in der Welt die zweite Stelle ein. In der Landwirtschaft wirkte die ausländische Überlegenheit an Vieh und Getreide preisdrückend, die inländische Industrie entzog dem Lande die Arbeitskräfte. Allerdings wurde die Lage der Landwirtschaft seit dem verstärkten Anziehen der Schutzzölle (nach dem Abgang Caprivis) besser. Man arbeitete mit allen Errungenschaften der Wissenschaft (Agrikultur- chemie) und Technik (landwirtschaftliche Maschinen), man hob dadurch den Ertrag des Bodens. Auch der Wert des Bodens steigerte sich erheblich. So konnten 7/8 des Bedarfs an Brotgetreide und 95 vom Hundert an Fleisch in Deutschland selbst gedeckt werden. Damit war die Landwirtschaft in der Lage, im Kriegsfälle einer Aushungerung zu begegnen. 4. Finanzen und Wirtschaft in Preußen und Deutschland, a) Die preußischen Finanzen. a) Die Behörden. Das Finanzministerium in Preußen besteht seit 1810. Ihm untersteht die Generallotteriedirektion, die Münze in Berlin, die Verwal- tung der direkten Steuern sowie der indirekten Stenern und Zölle. Zur Verwaltung des letzten Gebietes gehört das Hauptstempelmagazin. Der Ab- teilung für indirekte Steuern im Finanzministerium sind die Oberzolldirektionen unter- geordnet. Der Finanzminister leitet die Generalstaatskasse und die Verwaltung der Staatsschulden. Er hat die Seehandlung als preußische Staatsbank unter sich, der wieder das königliche Leihamt untersteht. Die Kontrolle führt die Oberrechnungskammer. ß) Einnahmen des Staates. Die Einnahmen des Staates ergeben sich aus dem Staatsbesitz und Staatsbetrieb.

4. Staatsbürgerkunde - S. 55

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4. Finanzen und Wirtschaft in Preußen 55 Die sogenannten Matrikularbeiträge, auf Grund eines Verzeichnisses festgestellte Beiträge der Einzelstaaten, sollten ursprünglich als Ergänzung dienen für die durch Steuern nicht gedeckten Bedürfnisse des Reiches. Sie sind von den Einzelstaaten nach Maßgabe der Kopfzahl zu entrichten. Ihre Wirksamkeit wurde lahmgelegt durch die Frankensteinsche Klausel, wodurch Mehrerträge aus indirekten Steuern au die Einzel- staaten zurücküberwiesen wurden. y) Die indirekten Steuern. Die wichtigsten Einkünfte ergeben sich ans den in direkten Stenern, die dem Reiche nahezu ganz überlassen sind. Sie gehen mittelbar ans Grenzzöllen, Verbrauchsabgaben, Stempelabgaben hervor. Die Grenz- zölle sind reine Finanzzölle, wenn sie vom Auslande getragen werden. Sie liegen auf Leuchtöl, Benzin, Schmieröl, Kaffee, Kakao, Tee, auslän- dischem Tabak. Sie sind weiterhin reine Schutzzölle. Die Landwirtschaft wird durch Getreide-, Vieh- und Holzzölle geschützt, die Industrie durch Eisen-, Leinen-, Baumwollen-, Wollen- und Seidenzölle. Als Verbrauchssteuern be- zeichnet man die Abgaben von Schaumwein, Branntwein, Zucker, inländischem Tabak, Salz, Leuchtmitteln sowie die Braustener. Die R eichsstemp el- fte uern betreffen den Wechselverkehr, Aktien und Schuldverschreibungen, Lotterielose, die Börse, Frachturkunden, Eisenbahnfahrkarten, Spielkarten. d) Die Reichsschuld. Weitergehende Bedürfnisse des Reiches werden durch Anleihen ge- deckt, durch die die Reichsschuld auf 61/i Milliarde stieg. Für den Heeresbedarf wurde 1913—16 ein einmaliger Wehrbeitrag erhoben. Die Verwaltung der Reichs schulden führt die Reichsschuldenverwal- tung unter Überwachung der Reichsschuldenkommission. Das Reichsver- mögen, das den Reichsschulden gegenübersteht, besteht aus den Reichs- eisenbahnen in Elsaß-Lothringen, dem Reichskriegsschatz (mehr als eine halbe Milliarde), dem Reichsinvalidenfonds. e) Die Landwirtschaft. «) Behörden. An der Spitze des Landwirtschaftswesens steht in Preußen das Mini- sterium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Die oberste Be- hörde für das landwirtschaftliche Vereinswesen ist das Landesökonomie- kollegium, unter dem in allen Provinzen Landwirtschaftskammern eingerichtet sind. ß) Der Ausbau der Agrargesetzgebung. Die Agrargesetzgebung ist seit der Zeit Steins weiter ausgebaut und zum Abschluß gebracht worden. Sie erstreckt sich im wesentlichen auf die Ablösung und die Gemeinheitsteilungen.

5. Staatsbürgerkunde - S. 57

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4. Finanzen und Wirtschaft in Preußen 57 Den Privatpvstanstalten ist damit der Boden entzogen worden. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die Postsendungen müssen von der Eisenbahn für Packereien bis zu 10 kg in einem zur Verfügung gestellten Wagen unentgeltlich befördert werden. Für weitere Wagenstellung tritt Vergütung ein. Das Porto ist gesetzlich festgestellt und die Portofreiheiten grundsätz- lich geregelt. Der Verkehr im Jnlande ist erleichtert durch das einheitliche Porto und die Herstellung einer täglichen alle Orte berührenden Postver- bindung. Durch die Einführung des Postscheckverkehrs soll dem Mittel- stände in Landwirtschaft und Gewerbe der Vorteil des Überweisungssystems wie beim Giroverkehr der Reichsbank gewährt werden. Jeder kann ein Postscheckkonto bei der Post errichten und Überweisungen an dies Konto durch Vermittlung der Postbehörde vornehmen lassen. Die Reichspost ist dem Weltverkehr durch Anschluß an den Welt- postverein dienstbar gemacht worden. Die Telegraphie gehört dem Internationalen Telegraphenverein an. Das Weltpostporto und die Telegraphengebühren für das Ausland stellen durch Einheitlichkeit und Niedrigkeit der Taxen eine gewaltige Berkehrserleichternng her. y) Die Eisenbahnen. Das Eisenbahnwesen ist für alle wichtigen Linien staatlich geworden. Die Eisenbahnverwaltung ist im Reiche unter den Bundesstaaten verteilt. Die Bahnen zerfallen in Hauptbahnen, Nebenbahnen, Kleinbahnen. Die Nebenbahnen zum Teil und die Kleinbahnen sind privater Anlage über- lassen. Die elektrischen Bahnen in den Städten sind in der Hand der Stadtgemeinden oder der Privatgesellgeschaften. Die Eisenbahntarife erstreben Gleichmäßigkeit und Billigkeit. Der wirt- schaftliche Verkehr, die Bedürfnisse von Handel, Landwirtschaft und In- dustrie sollen möglichst berücksichtigt werden. Besonders ist das der Fall bei größeren Entfernungen für die unentbehrlichen Roherzeugnisse wie Kohlen, Erze, Düngemittel. Der Fracht- und Güterverkehr ist die Haupt- einnahmequelle für die Bahn, der Personenverkehr kommt erst in zweiter Linie. e) Kapitalspflege, Handel, Gewerbe (Industrie). a) Behörden. Große Zweige des Wirtschaftslebens umfaßt in Preußen das Mini- sterium für Handel und Gewerbe. Es sorgt für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen, den Handel und die Ge- werbe. Es führt die Gewerbeaufsicht und leitet das Gewerbeschulwesen. Im Reiche ist dieser Zweig des Wirtschaftslebens dem Reichs amt des Innern zugewiesen. Seine zweite Abteilung ist für Versicherungswesen und Aktiengesellschaften, Ge- nossenschaften, Gewerbesachen zuständig, die dritte für Bank- und Börsenwesen, Pa-

6. Staatsbürgerkunde - S. 2

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
2 I. Staatsverfassung. A. Geschichtliche Übersicht Die Könige teilten ihre Macht mit dem Rate der Alten. Die eigentliche Regie- Qu. i, i rungsgewalt lag in den Händen der Ephoren, die von der Vollbürgerversammlung gewählt wurden und oberste Staatsaufsicht führten. So war hier die Herrschaft der „wenigen" am klarsten zum Ausdruck gekommen. In Athen wurde die Herrschaft der „Besitzenden" (Timokratie) durch u. 1,1 »vii,50 Kleisthenes zur reinen Demokratie entwickelt. Durch Perikles erhielt die Volksherrschaft die weitere Ausbildung. Kleisthenes löste die alten Geschlechterverbände auf und machte alle Bewohner Attikas zu Vollbürgern. Aus den gleichberechtigten Vollbürgern ging durch Wahl der Rat hervor, in dem also jede Dorfgemeinde (Wahlkörper, Demos) vertreten war. Der Vorsitz im Rat wechselte unter den zehn Phylen zehnmal im Jahr, so daß die Bill düng einer aristokratischen Regierungsform ausgeschlossen war. Die Formen der reinen Qu. i, i Demokratie seit Perikles waren: 1. die Übertragung der Gesamtregierungsgewalt auf vii, 75 das Volk (der souveräne Sfj^iog), 2. die Bolksgeschworenengerichte, 3. die jährliche Qu. ii, i Wahl der Beamten durch das Los, 4. die politische Heranziehung der untersten Klassen durch Staatssold als Entschädigung für verlorene Arbeitszeit. Qu i, i In demokratischen Staaten entwickelt sich oft die Tyrannis. Der Tyrann vii, bi stützte sich gegen die aristokratischen Bestandteile auf das Volk, umgab sich mit einer Leibwache, führte eine Eroberungspolitik (Pifistratus in Athen). Seine Herrschaft ist die auf die Beeinflussung breiter Volksschichten ge- stützte Militärmonarchie. Sie fand Ausbildung vornehmlich in der soge- vii, 97 nannten „jüngeren" Tyrannis in Sizilien (Dionysios I.). Auch die Form des Bundesstaates hat Griechenland bereits aufzuweisen. Wir finden Qu. i, i sie schon beim ersten Attischen Seebund. Athen führte in ihm als Vorort vii, 74 die Herrschaft, die Bundesglieder der Symmachie sanken zu Untertanen u.1,2 * Vii,96 herab. Der zweite attische Seebund war mehr eine Art Staatenbund als Vii, 111 ein Bundesstaat. Bundesstaaten neuer Art waren später der Ätolische und der Achäische Bund. Der Achäische Bund vereinigte eine Reihe von Stadtstaaten (Politien) miteinander. Dieser Bund städtischer Republiken ähnelt etwas der amerikanischen Union. Der Äto- lische Bund, eine Vereinigung von Bauernstaaten, dürfte mit der Schweizer Bundes- republik zu vergleichen sein. Diese Bünde schufen sich eine Zentralgewalt in dem Bundesrat und Bundestag, dem Bundeskanzler und dem Bundesfeldherrn. Eine neue Macht trat in den Kreis des Hellenentums durch das make- vii, los d o n i sch e K ö n i gtu m. In Makedonien bestand eine starke nationale Mon- archie, die sich auf die allgemeine Wehrpflicht des Volkes und einen ergebenen Kriegsadel stützte. Diese Königsherrschaft war zwar unumschränkt (absolut), aber doch an Gesetz und Herkommen gebunden; sie trug nicht den göttlich- vii. i08 willkürlichen Zug der Despotien des Ostens. Erst Alexander der Große knüpfte wieder an die östlichen Überlieferungen an, verlangte für sich gött- liche Ehren, übernahm den persischen Unterschied zwischen dem Oberherrn und seinen Sklaven, erwählte Babylon, den Mittelpunkt des alten Orients, zum Herrschersitz. Er griff damit auf die älteste Staatsform des Ostens vii, iio zurück. Seine Nachfolger, die Diadochen, in Syrien und Ägypten hielten Qu. i, 3 an dem göttlichen Königtum des Reichsgründers fest.

7. Staatsbürgerkunde - S. 59

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4. Finanzen und Wirtschaft in Preußen 5s) Sie sott den Geldumlauf im Reiche regeln, die Zahlungsausgleichungen erleichtern und verfügbares Kapital nutzbar machen. Für die Deckung der ausgegebenen Bank- noten muß Vs des Betrages in Geld, Kassenscheinen, Barren oder Münzen als Deckung vorhanden sein. Die Kapitalsbildung vollzieht sich gegenwärtig in der eigenartigen Form der Beweglichmachung des Kapitals. In früheren Zeiten wandte sich der Staat an Geldleute, die ihm etwa gegen Verpfändung von Steuern das nötige Kapital zur Verfügung stellten. Bei den sehr großen Geld- bedürfnissen der Neuzeit wurde der Bankier aus dem Geldgeber zum Ver- mittler zwischen dem Staat und zahlreichen Geldgebern. Das Haus Roth- schild in London schloß zuerst mit dem preußischen Staate eine Anleihe ab, teilte sie in kleinere Abschnitte runder Beträge und verkaufte diese an alle, die nach einer sicheren verzinslichen Anlage ihres erworbenen oder ersparten Geldes suchten. Die Zinszahlung an die Inhaber der Anteile wurde später wesentlich vereinfacht. Jeder erhielt einen Zinsschein(Coupon-)- bogen. Von diesem wurden am Fälligkeitstermin die Zinsscheine abge- trennt und durch Vermittlung der Banken eingelöst. So wurde das Kapital durch seine Versinnbildlichung mit Hilfe des Papiers beweglich gemacht. Auch der Wechsel macht den Geldverkehr beweglicher, weil er das Hin- und Hersenden größerer Geldmengen beseitigt. Ein Kaufmann hat eine Forderung an einen entfernten Schuldner. Er schreibt in gesetzlich vorge- schriebener Form einen Wechselbrief an seinen Schuldner und läßt sich von seinem Bankier gegen Auslieferung des Briefes den Betrag nach Abzug der Zinsen (des Diskontes) auszahlen. Der Schuldner bestätigt aus dem Briefe sein Einverständnis, und der Wechselbrief kann bis zum Fälligkeits- tage als Geldersatz durch die Welt gehen. Der Staat und die Gemeinden können große Anleihen durch Vermittlung der Banken aufnehmen, die in kleine Verschreibungen eingeteilt von zahlreichen Gläubigern über- nommen werden. Vielfach befreit sich der Staat von der Vermittlung und tritt mit der Anleihe unmittelbar an die Geldgeber heran. Großen Unter- nehmungen auf dem Gebiete des Bankwesens oder der Industrie dienen die Aktiengesellschaften. Die Aktiengesellschaft bedarf der staatlichen Genehmigung nicht. Es ist eine Gesellschaft, an der die Mitglieder mit Einlagen ohne persönliche Haftung beteiligt sind. Das Einlagekapital ist in unteilbare Aktien zerlegt, die gewöhnlich auf den Inhaber lauten, also ohne Förmlichkeit weiter gegeben werden können. Die General- versammlung und der Aufsichtsrat nehmen die Rechte der Gesellschaft wahr. Nach außen hin wird sie durch den Borstand vertreten. Für die Bildung und Verwal- tung einer solchen Gesellschaft find durch das Handelsgesetzbuch genaue gesetzliche Grundlagen geschaffen. y) Der Handel und die Börse. Streitigkeiten zwischen Kaufleuten und ihren Angestellten werden durch Kauf- mannsgerichte entschieden. Handelskammern vermitteln zwischen den Behörden und den handeltreibenden Kreisen. Das deutsche Handelsgesetzbuch befaßt sich mit dem Kania, Bürgerkunde 5

8. Staatsbürgerkunde - S. 4

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4 I. Staatsverfassung. A. Geschichtliche Übersicht machte. Der Senat wurde zum „Stadtrat" von Rom erniedrigt. Das Kaisertum nahm orientalische Formen (Hofzeremoniell) an. Seit Konstantin, vii, 222 aber vor allem seit Theodosius bekam das Kaisertum auch die religiöse Weihe des Christentums. Der Kaiser wurde Stellvertreter und Abbild Gottes auf Erden. Die vollste Ausbildung fand diese Stellung des Herr- schers im byzantinischen Reiche. Der gottgeliebte Kaiser wurde als selbst göttlich nach Sklavensitte verehrt. Die von Gott geweihte Despotie war hier das Ende der Entwickelung. Das Kaisertum nahm so einen theokra- Viii, 22 tischen Charakter an. Im Verlaufe der politischen Entwickelung im Altertum ist der Begriff der Bürger- pflicht und politischen Freiheit ausgebildet worden. Dagegen ist das Altertum nicht dazu gelangt, größere Gebiete zusammenzufassen und sie durch einen Einzelnen ver- treten zu lassen. Der Begriff einer modernen Volksvertretung fehlt dem Altertum. 2. Mittelalter. a) Das theatralische Kaisertum der Übergangszeit. Das alte germanische Heerkönigtum entwickelte sich bei den Franken zum Reichskönigtum und gewann absoluten Charakter. Alle Entscheidung vili, 35 lag in der Hand des Königs, der durch seine Grafen herrschte. Dies frän- kische Reichskönigtum gewann unter Karl dem Großen universale Bedeu- tung. Schon Chlodwig hatte die Weihe der päpstlichen Anerkennung er- Viii. 53 fahren, Karl war der das Römische Reich lenkende, von Gott gekrönte Au- Q,1.1.7. ii, 3i gustus. Ein th eokratisches Kaisertum auf germanischer Grundlage war viii, 65 entstanden. Der Erneuerer des Kaisertums, Otto der Große, und seine Qu. ii, 32 Nachfolger hielten an der theokratischen Grundlage und der Macht über die Kirche fest, wenn sie auch in ihrer weltlichen Herrschaft durch das Auf- kommen der großen Lehnsgewalten beschränkt wurden. Unter den salischen vii, , 73 Herrschern ist Heinrich Iii. der letzte Oberherr der Kirche. I») Entwickelung des Ständetums. Mit der Entwickelung des Lehnswesens erwachsen überall ständische Qu. i, 9 Gewalten. Unter ihnen gewinnen die großen Lehnstrüger, und zwar die geistlichen wie die weltlichen, immer mehr an Bedeutung. Dazu treten Qu. ii, 38 dann später noch die Städte. Dies Ständetum schränkt die Macht des vmni’m.' Königtums von unten her erheblich ein, da ihm der Landbesitz „Macht" 121.122 verleiht. Nur in zwei Staaten gelang es dem Königtum schon im Mittelalter, die Ständemacht zu brechen oder erheblich zu beschränken. Es herrschte durch seine besoldeten Beamten und die Militärmacht, die ihm zur Ver- fügung stand. Dieser fürstliche Absolutismus ist gegenüber den Ständen viii, i09 das modernere Element. Friedrich Ii. gründet die Monarchia Sicula, und die französischen Könige, Philipp Iv., der Schöne, Karl Vii., Lnd- Ii-Tm. m wig Xl, schränken die ständische Macht immer mehr ein.

9. Staatsbürgerkunde - S. 61

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Viii. Sozialpolitik. 1. Vorbemerkungen. Sozial, sozialist., sozialdem. Kommunismus 61 Arbeitsvertrag, der Arbeiterschutz, die Ausbildung. Für Streitigkeiten, die sich aus das Arbeitsverhältnis beziehen, bestehen Gewerbegerichte. Die Arbeiterversicheruug umfaßt Krankheit, Unfall, Arbeitsunfähigkeit, Alter. Die oberste Behörde ist auf diesem Gebiete das Reichsversicherungsamt. Eine Förderung des Gewerbes findet statt durch die technischen Hochschulen, Baugewerk-, Fach- und Fortbildungsschulen. Erfin- dungen, die eine gewerbliche Verwertung zulassen, werden durch Patente geschützt. Diese werden von dem Kaiserlichen Patentamte in Berlin erteilt. Viii. Sozialpolitik. 1. Vorbemerkungen. Sozial, sozialistisch, sozialdemokratisch. Kommunismus. Die Begriffe „sozial", „sozialistisch", „sozialdemokratisch" müssen gegen- einander abgegrenzt werden. Sozial leitet sich ab von soeietas, Genossen- schaft, Gesellschaft. Es heißt also „gesellschaftlich", und man versteht unter- sozialen Zustünden die Zustände innerhalb der menschlichen Gesellschaft oder Gemeinschaft. Die „soziale Frage" betrifft demgemäß die Be- ziehungen der einzelnen Gesellschaftsklassen untereinander, vornehmlich das Verhältnis einer Klasse zu den übrigen. Die soziale Frage der Gegenwart war zunächst die Frage nach der Stellung der Arbeiterklasse zu den übrigen Klassen des Volkes. Sie schien ganz und gar in den Vordergrund zu treten, aber die Hebung und Stärkung des Mittelstandes ist eine „soziale" Frage von gleich allgemeiner Bedeutung. Das Wort „sozialistisch" hat den Sinn von „vergesellschaftlichend" angenommen. Man denkt und han- delt sozialistisch, wenn man bestimmte Gebiete des Wirtschaftslebens ganz in den Besitz oder den Betrieb der staatlich organisierten Gesellschaft bringen will. Der Meinung, daß das nötig sei, können Politiker ganz verschiedener Richtung sein, ja, die Regierung eines Staates, die sich vorwiegend auf die bürgerliche Klasse stützt, kann sozialistische Bestrebungen haben und fördern. „Sozialdemokratisch" nennt man eine politische Richtung, die den Staat auf der demokratischen Grundlage aufbauen will, um ein soziales Ziel, die Besserstellung der Arbeiterklasse in diesem besonderen Falle, zu erreichen. Diese Besserstellung soll in sozialistischem Sinne erfolgen, d. h. alle Mittel für die Erzeugung der Wirtschaftsgüter sollen in den Besitz der staatlich organisierten Gemeinschaft übergehen. Nach Ansicht der Sozial- demokraten müsse dann die demokratische Staatsform die Berücksich- tigung der Rechte aller Klassen gewährleisten. Aber gerade in dem mon- archischen Deutschland ist die Lage der Arbeiter befriedigender als in den: „demokratischen" Frankreich. Der Kommunismus hat mit dem Sozialismus vieles gemeinsam. Er unter- scheidet sich von ihm eigentlich bloß dadurch, daß er nicht nur die Produktionsmittel, sondern auch alle Konsumtionsartikel, d. h. Verbrauchsgegenstände, in den Besitz der Gesellschaft überführen will. Der Sozialismus will also das Privateigentum nicht ganz aufheben, dem einzelnen mithin eine gewisse Freiheit lassen, während das beim 5*

10. Staatsbürgerkunde - S. 6

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
6 I. Staatsverfassung. B. Brandenburg-Preußen-Deutschland fassung. Der Präsident, von allen Staatsbürgern an einem Tage gewählt, ist der Vertrauensmann des gesamten Volkes und tritt dem Kongreß (Senat und Repräsentantenhaus) als selbständige Macht gegenüber. d) Tie französische Republik und die Militärmonarchie. Qu 1,12 Die französische Republik will als „république une et indivi- ix, 289 8 i ble" den Einheitscharakter des französischen Staats aufrechterhalten. Das Volk wählt unmittelbar nach dem allgemeinen und gleichen Wahl- recht die Deputierten zur Kammer. Besondere Wahlkollegien wählen die Senatoren. Den Präsidenten wählt die in Versailles zusammentretende, aus beiden Häusern gebildete Nationalversammlung. Das vom Präsidenten gebildete Ministerium ist aus der Abgeordnetenkammer genommen und ganz und gar von der Kammer abhängig. Da alle Staatsümter im letzten Grunde auf Volkswahlen zurückgehen, so hat man also dem Grundsätze der Volkssouveränität durch das sogenannte parlamentarische System ent- sprochen. Qu. i, i2 Die Herrschaft der beiden Napoleons war eine Militärmonarchie, deren Ober- haupt unmittelbar vom Volke gewählt, den Titel „Kaiser der Franzosen" führte. Das napoleonische Kaisertum umgab sich mit parlamentarischen Formen (corps législatif), ix, 163. 210 Unumschränkte Herrschaft auf demokratischer Grundlage macht diese Staatsform der griechischen Tyrannis ähnlich. 6) Die konstitutionelle Monarchie. Es gibt in Europa eine ganze Reihe konstitutioneller, verfassungs- mäßig beschränkter Monarchien. Das parlamentarische System Frank- ix, 215 208.214 reichs findet sich in Belgien, Spanien, Italien und in den Balkanstaaten wieder. In England herrscht das Unterhaus, aus dessen Mehrheitspartei der König die Minister wählt. Das Wahlrecht ist aber nicht allgemein, da es bestimmten Einschränkungen durch das Einkommen unterliegt. Eine Volksvertretung im modernen Sinne ist das Unterhaus erst seit der Par- Ix. 218 lamentsreform von 1832. Eine starke, aber durch die verfassungsmäßige parlamentarische Vertretung beschränkte Monarchie besieht in Preußen, ix,229.202.292 Österreich-Ungarn, Rußland. Hier ist der Monarch nicht genötigt, die Minister aus der parlamentarischen Mehrheit zu nehmen. Die Minister sind Vertrauensmänner der Krone und müssen das Vertrauen der Volks- vertretung gewinnen. L. Brandenburg-Preußen-Dentschland. Ix. 19 1. Der Ständestaat 1415—1640. Das Ständetum, aus dem Mittelalter überkommen, hatte im Staate Brandenburg während der Regierung der hohenzollernschen Kurfürsten eine starke selbständige Bedeutung. Neben dem Kurfürsten stand als Beirat der ständische Landtag. Er hatte das Recht der Steuerbewilligung, die Mitwirkung bei der Landesverwaltung und somit
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